VEREINSSATZUNG

Satzung des Verein für Rasenspiele e.V., Neuburg a.d.Donau

§ 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Verein für Rasenspiele e.V. Neuburg a.d. Donau“.

(2) Er hat seinen Sitz in Neuburg a.d. Donau und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ingolstadt unter der Nummer VR 10210 eingetragen.

(3) Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§ 2   Zugehörigkeit zu anderen Verbänden

(1) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes (BLSV) und dessen Fachverbände.

(2) Der Verein und dessen Mitglieder erkennen die Satzung und Ordnung des Bayerischen Fußballverbandes (BFV) und soweit maßgebend des Süddeutschen Fußballverbandes sowie das Amateur- und Vertragsspielerstatut an. Sie verpflichten sich, die von den Organen der genannten Verbände im Rahmen derer Befugnisse erlassenen Beschlüsse zu befolgen und deren Entscheidungen anzuerkennen.

§ 3   Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports. Dieser wird verwirklicht durch:

a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel- und Übungsbetriebes,

b) Durchführung von Sport und sportlichen Veranstaltungen, Kursen, Versammlungen etc.,

c) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern und Helfern,

d) die Erstellung und Erhaltung, bzw. Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte, Immobilien   und sonstige im Vereinseigentum stehenden Gegenstände.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig e Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, jeweils nach den neuesten gesetzlichen Bestimmungen. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit  zeigt der Verein dem Bayerischen Landessportverband e.V., dem Bayerischen Fußballverband und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)  Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen/Übungsleiterfreibeträgen begünstigt werden (sh. § 4 dieser Satzung). Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(6) Die Verwirklichung des Vereinszweckes erfolgt durch die Sportart Fußball.

§ 4   Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zu beauftragen, wobei das Gebot der Sparsamkeit zu beachten ist.

(5) Im übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwandsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefonkosten, usw.

(6) Der Anspruch auf Aufwandsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 1 Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüfungsfähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(7) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

(8) Für die Zahlung der Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG und den Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB ist jeweils die Haushaltslage des Vereins maßgebend.

§ 5   Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:

(1) Ordentliche Mitglieder

a) Erwachsene (ab 18 Jahre)

b) Jugendliche (14 bis 18 Jahre)

c) Kinder (bis 14 Jahre)

(2) Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt wurden (Näheres hierzu regelt die Ehrenordnung).

(3) Fördernde Mitglieder

Fördernde Mitglieder sind Personen, die zwar Mitgliedsbeiträge entrichten, aber keine Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen.

 

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird erworben durch Abgabe einer Beitrittserklärung beim 1. Vorsitzenden. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht den Betroffenen die Berufung an den Vorstand zu. Dieser entscheidet endgültig.

(2) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Minderjährige bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.

 

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austritt, Ausschluss, Tod, Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person oder Auflösung des Vereins. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. Vorsitzenden mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres. Der Ausschluss kann durch einen Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit erfolgen, wenn das Mitglied den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 6   Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe und die Fälligkeit des Betrages beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.

(2) Weitere Bestimmungen und Erläuterungen enthält die Beitragsordnung des VfR Neuburg.

§ 7   Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Rechte

Alle Mitglieder haben Anspruch auf Teilnahme am Sportbetrieb des Vereins, insbesondere auf Unterweisung durch die vom Verein bestellten Trainer und Übungsleiter. Allen Mitgliedern wird der Unfallschutz des Bayerischen Landessportverbandes zuteil, sofern sie ihre Beitragsleistungen rechtzeitig erfüllt haben. Alle Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt, in den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen  schriftliche Anträge, Beschwerden, Anfragen usw. der Vorstandschaft vorzulegen, die diese binnen einer Frist von 4 Wochen schriftlich zu beantworten hat.

(2) Pflichten

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung gewissenhaft zu beachten, den Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsleitung nachzukommen und am Vereinsleben regen Anteil zu nehmen. Alle Mitglieder sollen an den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen regelmäßig teilnehmen. Die Pflicht der Beitragszahlung regelt § 6 dieser Satzung.

§ 8   Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

(1) die Mitgliederversammlung

(2) der Vorstand

§ 9   Die ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche durch Veröffentlichung in der „Neuburger Rundschau“ unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest.

(4) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.

(7) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.

(8)  Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(9) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tag der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(10) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10   Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

(1) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

(2) Entgegennahme der Kassenprüfberichte

(3) Entlastung des Vorstandes

(4) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

(5) Wahl der Kassenprüfer

(6) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins

(7) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages

(8) Beschlussfassung über eingereichte Anträge

§ 11   Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 12   Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Leiter Finanzen

d) dem Schriftführer

e) dem Leiter Infrastruktur/Sportstätten

f) dem Leiter Sportbetrieb

g) dem Jugendleiter

h) dem Leiter Marketing/Sponsoring/VIP

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide haben jeweils Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Laufende Geschäfte in diesem Sinne sind die üblichen Verwaltungs- und Rechtsangelegenheiten sowie Investitionsentscheidungen. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Grundstücksgeschäften jeglicher Art sowie von Geschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 10.000 Euro für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.

(4) Der Vorstand wird auf Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

(5) Der Vorstand soll in der Regel vierteljährlich tagen.

(6) Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.

§ 13   Vereinsordnungen

Der Vorstand ist ermächtigt, durch Beschluss folgende Ordnungen bzw. Richtlinien zu erlassen:

(1) Geschäfts- und Finanzordnung

(2) Beitragsordnung und Richtlinien für Eintrittsgelder

(3) Ehrenordnung

(4) Richtlinien zum Betrieb der Sportstätten und zur Infrastruktur. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 14   Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes.

(2) Die Wiederwahl für weitere Amtszeiten  ist zulässig.

(3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber Bericht.

(4) Die Kassenprüfer beantragen die Entlastung des Vorstandes für das jeweilige Geschäftsjahr.

§ 15   Änderungen der Satzung bzw. des Vereinszweckes

Änderungen der Satzung bzw. des Vereinszweckes können nur durch eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

§ 16   Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereins bei Ämterbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Funktionen von Männern und Frau besetzt werden.

§ 17   Haftung des Vereins

(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500,– € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 18   Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sächliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht auf

Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Datenschutz,

Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,

Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,

Löschung der zu seiner Personen gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(4) Soweit sie Kassengeschäfte betreffen, werden personenbezogene Daten oben genannter Personen bei deren Ausscheiden entsprechend der steuerrechtlichen Fristen aufbewahrt.

§ 19   Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Zweidrittelmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzu- berufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

(2)Die Auflösung gilt als abgelehnt, wenn mindestens zehn der anwesenden Mitglieder die Fortsetzung des Vereins verlangen.

(3) Das nach Auflösung/Aufhebung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen ist der Stadt Neuburg a.d. Donau mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zuverwenden

(4) Beschlüsse über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

§ 20   Gültigkeit dieser Satzung

(1) Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

(2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft, zuletzt am 9.2.2015.

(3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.